In der Westschweiz sind Spendenanträge entweder an das Verteilorgan des Kantons zu richten, in dem die Antrag stellende Organisation niedergelassen ist oder gemäss den Statuten ihren Geschäftssitz hat, oder beim Kanton, in welchem die Tätigkeit stattfinden wird.
Wenn das Projekt mindestens vier Westschweizer Kantone betrifft, ist das Gesuch an die Konferenz der Präsidenten der Verteilorgane (CPOR) der Gewinne der Loterie Romande zu richten.
Die finanzielle Unterstützung des Schweizer Sports wird zum grossen Teil durch die Gewinne von Swisslos und der Loterie Romande gewährleistet. Das Prinzip der Verteilung der dem Sport bestimmten Mittel bleibt jedoch unverändert: die kantonalen Sportkommissionen erfüllen diese Aufgabe (siehe Links rechts).
Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Behindertensport dagegen können über die Verteilorgane eine finanzielle Unterstützung der Loterie Romande erlangen. Anträge einer in der Deutschschweiz oder im Tessin befindlichen Organisation sind an die betreffenden kantonalen Lotteriefonds zu richten. Die entsprechenden Adressen sind auf der Website von SWISSLOS angegeben.
Im Allgemeinen müssen die Spenden der Loterie Romande den Empfängern ermöglichen, ein gemeinnütziges Vorhaben zu verwirklichen, das nicht zu den öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Verpflichtungen gehört (Bund, Kantone, Gemeinden) und nicht den allgemeinen Betriebskosten zugeführt werden. Die Empfänger müssen eine juristische Persönlichkeit besitzen (Stiftung, Institution oder ein anderer Verein); sie verwenden den erhaltenen Betrag für ihre eigenen Bedürfnisse und verteilen das Geld nicht an andere Organisationen weiter.
Als gemeinnützig gilt jede Tätigkeit, die dem Gemeinwohl dient, die keinen Gewinn erzielen will und die keinen Ideologie- oder Glaubenszwang ausübt. Als Empfänger in Frage kommende Institutionen sind in der Westschweiz ansässig und haben eine dauerhafte Tätigkeit im sozialen Bereich, in Gesundheit, Erziehung, Bildung, Forschung, Kultur und Heimatschutz. Die Bereiche Umwelt und Tourismus können auch unterstützt werden, sowie humanitäre Hilfswerke für ihre Aktivitäten in den Kantonen oder in der gesamten Westschweiz.
Entspricht die Verwendung der Spende nicht dem im Gesuch unterbreiteten Verwendungszweck, könnte der zugesprochene Betrag zurückgefordert werden.